Konsequenzen für Imker aus dem "Honig-Urteil" des EuGH
Nachweis von Gentechnikfreiheit
Bei einzelnen Imkern sind schon Forderungen des Handels eingegangen, die Genfreiheit des gelieferten Honigs nachzuweisen. Imker in Deutschland können sich jedoch ziemlich sicher sein, dass es für sie in diesem Jahr kein Problem mit gentechnisch verändertem Pollen im Honig gibt, da der Anbau des Genmaises MON810 nicht genehmigt ist und auch die Genkartoffel Amflora nur an einem Standort angebaut wird. Wenn es keinen GVO-Anbau im Flugradius der Bienen gibt, ist eine aufwendige Analyse des Honigs nicht erforderlich. Unsere Anwälte haben eine rechtsgültige Lieferantenerklärung für gewerbliche Honigkunden und einen Musterbrief eines Begleitschreibens erstellt.
Honig, der in Deutschland erzeugt wird, ist unter den derzeitigen Erzeugungsbedingungen in aller Regel frei von jeglichen Spuren von Material aus genetisch veränderten Pflanzen. Es kann auf sehr einfachem Wege jegliche Verunreinigung mit genetisch veränderten Pollen – seien sie als Bestandteil von Lebensmitteln zugelassen oder nicht – ausgeschlossen werden. Jeder Anbau und jede Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen muss nach § 16 a Gentechnikgesetz grundstücksscharf in einem online-Register eingetragen sein. Jeder Imker kann daher auf einfache Weise durch einen Blick in das Anbauregister prüfen, ob im Flugradius seiner Bienenstände gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut werden. Die deutschen Imker geben bei Bedarf rechtsverbindliche Lieferantenerklärungen ab, mit denen sie dafür einstehen, dass ihr Honig frei von genetisch verändertem Material ist.
Begleitschreiben zu Lieferantenerklärung
Kennzeichnung von GVO Pollen in Honig
Pollen, die von GVO-Pflanzen stammen, die über eine vollumfängliche Lebensmittelzulassung verfügen, dürfen in Honig vorkommen. Für sie gilt jedoch entgegen der bisher allgemein vertretenen Auffassung, dass sie der Kennzeichnungsverpflichtung unterliegen. Dabei greift der Schwellenwert von 0,9%. Das BMELV geht dabei derzeit davon aus, dass der Anteil des gv-Pollens auf den Gesamtpollengehalt zu beziehen ist.
Deklaration von Pollen bei normalem, GVO-freiem Honig
Das EuGH hat in seinem Urteil vom 06.09.2011 Pollen im juristischen Sinne als Zutat von Honig definiert. In der Diskussion über die Konsequenzen des Urteils entstanden Unsicherheiten, ob dies Konsequenzen auf die Kennzeichnungspraxis normaler Honige hat. Bei unseren Gesprächen im BMELV am 29.09.2011 wurde ausgeführt, dass keine Notwendigkeit einer veränderten Praxis, weder für Imker noch für den Honiggroßhandel, bestehe. Derselben Auffassung seien auch die EU-Kommision und die Agrarminister. Eine offizielle Stellungnahme für ein abgestimmtes Vorgehen seitens der EU wird erwartet.



